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295.211 BeurV CH-AG

§ 4 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Berufshaftpflichtversicherung

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis
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§ 4 BeurV · Berufshaftpflichtversicherung

1. Die Berufshaftpflichtversicherung der Urkundsperson ist bei einer Versicherungsgesellschaft, die über die Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügt und ihren Sitz in der Schweiz hat, abzuschliessen und muss folgende Anforderungen erfüllen

a) Deckung für Schäden, für welche die Urkundsperson in Ausübung der Notariatstätigkeit gemäss kantonalem oder eidgenössischem Recht haftbar ist,

b) im Rahmen der Versicherungssumme kein Einredevorbehalt für Schäden, welche die Urkundsperson grobfahrlässig verursacht hat,

c) Versicherungsschutz für alle Schäden, auch wenn sie erst nach der Beendigung der Berufstätigkeit innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen geltend gemacht werden (Nachhaftung),

d) Versicherungssumme von mindestens Fr. 2 Mio. pro Jahr für eine einzelne Urkundsperson; bei Bürogemeinschaften gemäss § 7 Abs. 3 BeurG beträgt sie mindestens Fr. 2 Mio. pro Ereignis und mindestens Fr. 5 Mio. pro Jahr,

e) Selbstbehalt von höchstens Fr. 50'000.- oder unwiderrufliche Erklärung der Versicherungsgesellschaft im Versicherungsvertrag mit Zustimmung der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers, an die geschädigte Person eine Ersatzleistung direkt auszurichten, die von einem Selbstbehalt von höchstens Fr. 50'000.- ausgeht.

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