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295.211 BeurV CH-AG

§ 39 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Exemplare und elektronische Ausfertigungen

Beurkundung und Beglaubigung - Gestaltung der öffentlichen Urkunde
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§ 39 BeurV · Exemplare und elektronische Ausfertigungen

1. Die Urkundsperson hält in der Urkunde fest, wie viele Exemplare für wen erstellt werden und ob eine elektronische Ausfertigung der Urkunde erstellt wird.

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