295.211
BeurV
CH-AG
§ 39 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Exemplare und elektronische Ausfertigungen
Beurkundung und Beglaubigung - Gestaltung der öffentlichen Urkunde
§ 39 BeurV · Exemplare und elektronische Ausfertigungen
1. Die Urkundsperson hält in der Urkunde fest, wie viele Exemplare für wen erstellt werden und ob eine elektronische Ausfertigung der Urkunde erstellt wird.