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295.211 BeurV CH-AG

§ 38 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Siegel

Beurkundung und Beglaubigung - Gestaltung der öffentlichen Urkunde
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§ 38 BeurV · Siegel

1. Öffentliche Urkunden können mit Schnur und Siegel gesiegelt werden.

2. Das Siegel, bestehend aus Papierrosette in Verbindung mit Oblaten, ist mit Hilfe des Metallsiegels und einer Siegelpresse anzubringen.

3. Selbstklebende Kunststoffrosetten, Ösen und Einfassbänder dürfen bei der Siegelung von öffentlichen Urkunden nicht verwendet werden.

4. Öffentliche Urkunden, die beim Grundbuch- oder Handelsregisteramt eingereicht werden, dürfen nicht gesiegelt werden.

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