295.211
BeurV
CH-AG
§ 37 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Verbindung
Beurkundung und Beglaubigung - Gestaltung der öffentlichen Urkunde
§ 37 BeurV · Verbindung
1. Die Seiten einer öffentlichen Urkunde sind zu nummerieren, sie müssen auf der Vorderseite gestempelt und von den Urkundsparteien visiert werden.