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295.211 BeurV CH-AG

§ 36 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Ausfertigung

Beurkundung und Beglaubigung - Gestaltung der öffentlichen Urkunde
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§ 36 BeurV · Ausfertigung

1. Für die öffentliche Urkunde ist alterungsbeständiges Papier zu verwenden. Öffentliche Urkunden, die einem Grundbuch- oder Handelsregisteramt eingereicht werden, sind im Format DIN A4 zu erstellen.

2. Die Urkunde muss in haltbarer, deutlicher Schrift geschrieben sein.

3. Wichtige Zahlen sind in Ziffern und in Worten zu schreiben.

4. Die Urkunde darf keine Lücken oder leeren Seiten enthalten. Leere Stellen sind auszustreichen.

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