295.211
BeurV
CH-AG
§ 34a Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Gemeinsame Vorschrift
Beurkundung und Beglaubigung - Allgemeines
§ 34a BeurV · Gemeinsame Vorschrift
1. Es darf weder bei Änderungen noch Korrekturen auf der Urkunde radiert werden.
2. Jede inhaltliche Änderung oder Korrektur muss lesbar und der zu ändernden Stelle klar zuordenbar sein.