Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295.211 BeurV CH-AG

§ 34 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Korrekturen

Beurkundung und Beglaubigung - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 BeurV · Korrekturen

1. Offensichtliche Schreibfehler darf die Urkundsperson ohne Mitwirkung der Urkundsparteien auch nach der Beurkundung berichtigen.

2. Jede Korrektur ist auf der gleichen Seite anzubringen, zu datieren, zu stempeln und von der Urkundsperson zu unterzeichnen.

← § 33 BeurV Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Gesuch § 34a BeurV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →