295.211
BeurV
CH-AG
§ 34 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Korrekturen
Beurkundung und Beglaubigung - Allgemeines
§ 34 BeurV · Korrekturen
1. Offensichtliche Schreibfehler darf die Urkundsperson ohne Mitwirkung der Urkundsparteien auch nach der Beurkundung berichtigen.
2. Jede Korrektur ist auf der gleichen Seite anzubringen, zu datieren, zu stempeln und von der Urkundsperson zu unterzeichnen.