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295.211 BeurV CH-AG

§ 33 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Änderungen

Beurkundung und Beglaubigung - Allgemeines
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§ 33 BeurV · Änderungen

1. Jede inhaltliche Änderung der öffentlichen Urkunde ist auf der gleichen Seite anzubringen, zu datieren, zu stempeln sowie von der Urkundsperson und den Urkundsparteien zu unterzeichnen.

2. Gestrichene Stellen müssen lesbar bleiben.

3. Änderungen nach der Beurkundung sind mittels Nachbeurkundung vorzunehmen. Die Urkundsperson verweist im zu korrigierenden Urkundentext an der betreffenden Stelle in allen Exemplaren auf die Nachbeurkundung.

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