295.211
BeurV
CH-AG
§ 32 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Vertretung juristischer Personen
Beurkundung und Beglaubigung - Allgemeines
§ 32 BeurV · Vertretung juristischer Personen
1. Vertretende von Vereinen, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften haben sich bei fehlendem Eintrag im Handelsregister über ihre Vertretungsbefugnis und über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen.