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295.211 BeurV CH-AG

§ 32 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Vertretung juristischer Personen

Beurkundung und Beglaubigung - Allgemeines
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§ 32 BeurV · Vertretung juristischer Personen

1. Vertretende von Vereinen, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften haben sich bei fehlendem Eintrag im Handelsregister über ihre Vertretungsbefugnis und über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen.

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