295.211
BeurV
CH-AG
§ 31 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Identifikation der Parteien
Beurkundung und Beglaubigung - Allgemeines
§ 31 BeurV · Identifikation der Parteien
1. Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson identifiziert die ihr nicht persönlich bekannte Urkundspartei und Nebenperson anhand eines amtlichen Dokuments, in der Regel anhand des Reisepasses oder der Identitätskarte. Es ist anzugeben, wie die Identität festgestellt worden ist. Die Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
2. Die Urkundsperson prüft bei Vertretungsverhältnissen die Vertretungsbefugnis. Sie kann die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Vollmachtsformular verlangen.
3. Wenn Anlass besteht, an der Handlungsfähigkeit einer Urkundspartei zu zweifeln, holt die Urkundsperson ein Handlungsfähigkeitszeugnis ein und trifft weitere Abklärungen über die Urteilsfähigkeit.