295.211
BeurV
CH-AG
§ 30 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Sicherstellung und Übergabe der Akten
Berufstätigkeit
§ 30 BeurV · Sicherstellung und Übergabe der Akten
1. Endet die Beurkundungsbefugnis, trifft die Notariatskommission die notwendigen Anordnungen zur Sicherstellung der Akten und Protokollbücher.
2. Führt eine andere Urkundsperson die Geschäfte oder das Büro weiter, können ihr die Akten und Protokollbücher übergeben werden. Eine Kopie des Übergabeprotokolls ist der Notariatskommission zuzustellen.
3. Akten, die der Notariatskommission abgeliefert werden, sind geordnet und mit einem Ablieferungsprotokoll zu übergeben.