Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295.211 BeurV CH-AG

§ 30 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Sicherstellung und Übergabe der Akten

Berufstätigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 BeurV · Sicherstellung und Übergabe der Akten

1. Endet die Beurkundungsbefugnis, trifft die Notariatskommission die notwendigen Anordnungen zur Sicherstellung der Akten und Protokollbücher.

2. Führt eine andere Urkundsperson die Geschäfte oder das Büro weiter, können ihr die Akten und Protokollbücher übergeben werden. Eine Kopie des Übergabeprotokolls ist der Notariatskommission zuzustellen.

3. Akten, die der Notariatskommission abgeliefert werden, sind geordnet und mit einem Ablieferungsprotokoll zu übergeben.

← § 29 BeurV Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Gesuch § 31 BeurV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →