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295.211 BeurV CH-AG

§ 3 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Unterlagen

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis
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§ 3 BeurV · Unterlagen

1. Wer beabsichtigt, sich als Urkundsperson bei einer Kapitalgesellschaft anstellen zu lassen, hat im Gesuch um Erteilung der Beurkundungsbefugnis zusätzlich Firma und Sitz der Gesellschaft anzugeben und folgende Unterlagen einzureichen

a) Statuten,

b) Aktionärs- oder Gesellschafterbindungsverträge,

c) Reglemente,

d) Arbeitsvertrag,

e) Erklärung des Verwaltungsrats beziehungsweise der Geschäftsführung betreffend Unabhängigkeit der angestellten Urkundspersonen, Einhaltung der Berufsregeln und des Berufsgeheimnisses.

1bis Wer beabsichtigt, sich als Urkundsperson bei einer Personengesellschaft anstellen zu lassen, hat im Gesuch um Erteilung der Beurkundungsbefugnis zusätzlich die Gesellschaft zu bezeichnen und folgende Unterlagen einzureichen

a) Gesellschaftsvertrag,

b) Gesellschafterbindungsverträge,

c) Reglemente,

d) Arbeitsvertrag,

e) Erklärung der Geschäftsführung betreffend Unabhängigkeit der angestellten Urkundspersonen, Einhaltung der Berufsregeln und des Berufsgeheimnisses.

2. Bereits praktizierende Urkundspersonen, die beabsichtigen, sich von einer Kapital- oder Personengesellschaft anstellen zu lassen, haben der Notariatskommission ein Gesuch um Überprüfung der Beurkundungsbefugnis mit den Unterlagen gemäss Absatz 1 beziehungsweise 1bis einzureichen.

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