Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295.211 BeurV CH-AG

§ 2b Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Indirekte Beherrschung

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2b BeurV · Indirekte Beherrschung

1. Die Voraussetzungen gemäss den §§ 2 und 2a müssen von der beherrschenden Gesellschaft sowie von der beherrschten Gesellschaft erfüllt sein, wenn eine Gesellschaft Aktionärin oder Gesellschafterin einer Gesellschaft gemäss § 7 Abs. 3 lit. b BeurG ist.

← § 2a BeurV Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Gesuch § 3 BeurV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →