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295.211 BeurV CH-AG

§ 2a Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Anstellung bei einer Personengesellschaft

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis
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§ 2a BeurV · Anstellung bei einer Personengesellschaft

1. Die Urkundsperson kann sich bei einer Personengesellschaft anstellen lassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a) Sitz oder Zweigniederlassung der Gesellschaft befindet sich im Kanton,

b) Erbringen von notariellen und anderen Rechtsdienstleistungen als Hauptzweck der Gesellschaft,

c) Liquidationsanteile an der Gesellschaft und allfällige Kommanditsummen stehen Urkundspersonen entweder alleine oder zusammen mit im Anwaltsregister eines Kantons eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten mehrheitlich zu,

d) Urkundspersonen entweder alleine oder zusammen mit im Anwaltsregister eines Kantons eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten verfügen über sämtliche Stimmen in der Geschäftsführung und die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung,

e) Erklärung der Gesellschafter oder Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, wonach Urkundspersonen fachlich keiner Person ohne Beurkundungsbefugnis unterstellt sind.

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