295.211
BeurV
CH-AG
§ 29 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Aufbewahrung der Akten
Berufstätigkeit
§ 29 BeurV · Aufbewahrung der Akten
1. Die öffentliche Urkunde ist als Exemplar (öffentliche Urkunde im Original) oder beglaubigte Kopie aufzubewahren.
2. Akten gemäss § 37 Abs. 2 BeurG sind nach Protokollnummern und getrennt von den übrigen Akten aufzubewahren.
3. Elektronische Dokumente sind in geeigneter Form zu archivieren.