Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295.211 BeurV CH-AG

§ 29 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Aufbewahrung der Akten

Berufstätigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 BeurV · Aufbewahrung der Akten

1. Die öffentliche Urkunde ist als Exemplar (öffentliche Urkunde im Original) oder beglaubigte Kopie aufzubewahren.

2. Akten gemäss § 37 Abs. 2 BeurG sind nach Protokollnummern und getrennt von den übrigen Akten aufzubewahren.

3. Elektronische Dokumente sind in geeigneter Form zu archivieren.

← § 28 BeurV Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Gesuch § 30 BeurV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →