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295.211 BeurV CH-AG

§ 28 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Elektronisch geführtes Protokollbuch

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§ 28 BeurV · Elektronisch geführtes Protokollbuch

1. Ein elektronisch geführtes Protokollbuch muss folgenden Anforderungen genügen

a) vollumfängliche und lückenlose Erfassung aller Geschäfte,

b) Datenschutz und Datensicherheit nach allgemein anerkannten Regeln und den besonderen Anleitungen des Informatik-Lieferanten,

c) Verwendung einer Software, die nachträgliche Änderungen anzeigt.

2. Elektronisch geführte Protokollbücher sind per Ende jedes Kalenderjahres auszudrucken. Die einzelnen Seiten sind zu stempeln und zu unterzeichnen oder mit Siegel, Schnur und Unterschrift der Urkundsperson zu versehen.

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