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295.211 BeurV CH-AG

§ 27 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Protokollbuch

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§ 27 BeurV · Protokollbuch

1. Im Protokollbuch sind sämtliche öffentlichen Urkunden einzutragen, ausgenommen die Beglaubigungen.

2. Einzutragen sind

a) die chronologische Protokollnummer,

b) die Parteien (Name, Vorname und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz),

c) der Gegenstand der Beurkundung,

d) * der Ort und das Datum der Beurkundung,

e) * das Datum der Anmeldung oder Hinterlegung,

f) * die Tagebuchnummer des Grundbuchamts,

g) * die Anzahl Exemplare der öffentlichen Urkunde sowie der Hinweis auf deren elektronische Ausfertigung,

h) Bemerkungen.

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