Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295.211 BeurV CH-AG

§ 26 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Weiterbildung

Berufstätigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 BeurV · Weiterbildung

1. Die Urkundsperson bildet sich in den für die Beurkundungstätigkeit relevanten Gebieten in eigener Verantwortung weiter.

2. Die Weiterbildung ist so zu dokumentieren, dass sie der Notariatskommission nachgewiesen werden kann.

← § 25 BeurV Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Gesuch § 27 BeurV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →