295.211
BeurV
CH-AG
§ 26 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Weiterbildung
Berufstätigkeit
§ 26 BeurV · Weiterbildung
1. Die Urkundsperson bildet sich in den für die Beurkundungstätigkeit relevanten Gebieten in eigener Verantwortung weiter.
2. Die Weiterbildung ist so zu dokumentieren, dass sie der Notariatskommission nachgewiesen werden kann.