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295.211 BeurV CH-AG

§ 25 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Aufbewahrung von fremdem Vermögen

Berufstätigkeit
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§ 25 BeurV · Aufbewahrung von fremdem Vermögen

1. Die Urkundsperson führt eine separate Buchhaltung für die Klientengelder.

2. Auf Verlangen der Partei, spätestens 60 Tage nach Abschluss des Geschäfts, rechnet die Urkundsperson über die Verwendung der Klientengelder ab.

3. Wertschriften, Wertsachen, Versicherungspolicen und Barbeträge nimmt die Urkundsperson gegen Quittung entgegen und händigt sie gegen Empfangsbestätigung aus.

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