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295.211 BeurV CH-AG

§ 24 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Berufsgeheimnis

Berufstätigkeit
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§ 24 BeurV · Berufsgeheimnis

1. Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson muss sich vom Berufsgeheimnis nicht entbinden lassen, um die Gebührenforderung durchzusetzen.

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