295.211
BeurV
CH-AG
§ 23 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Ablehnung der Beurkundung oder Beglaubigung
Berufstätigkeit
§ 23 BeurV · Ablehnung der Beurkundung oder Beglaubigung
1. Wesentliche Gründe, welche die Ablehnung einer Beurkundung oder Beglaubigung rechtfertigen, sind insbesondere Abwesenheit und Arbeitsüberlastung.
2. Die Urkundsperson kann eine Beurkundung oder Beglaubigung wegen Befangenheit insbesondere dann ablehnen, wenn das Geschäft einen Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit für eine Partei aufweist oder wenn die Urkundsperson mit einer Partei befreundet oder verfeindet ist.
3. Urkundspersonen, die nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, lehnen Begehren betreffend elektronische Beglaubigungen gemäss den §§ 48 Abs. 2, 59 Abs. 3, 60 Abs. 2 und 61 Abs. 3 BeurG ab.