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295.211 BeurV CH-AG

§ 21 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Büroräumlichkeiten

Berufstätigkeit
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§ 21 BeurV · Büroräumlichkeiten

1. Die Räume des Notariatsbüros müssen eine selbständige, unabhängige und einwandfreie Berufsausübung ermöglichen und dürfen nur für die berufliche und eine mit ihr vereinbare weitere Tätigkeit verwendet werden.

2. Die Räume müssen Gewähr bieten für die Wahrung des Berufsgeheimnisses und für die vertrauliche Aufbewahrung der Notariatsakten.

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