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295.211 BeurV CH-AG

§ 20 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Publikation

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Register und Publikation
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§ 20 BeurV · Publikation

1. Die Einsicht gemäss § 17 Abs. 2 BeurG wird durch Veröffentlichung im Internet gewährleistet.

2. Die Notariatskommission publiziert im Amtsblatt die Eintragung und Löschung im Register, sobald der entsprechende Entscheid rechtskräftig ist.

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