295.211
BeurV
CH-AG
§ 20 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Publikation
Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Register und Publikation
§ 20 BeurV · Publikation
1. Die Einsicht gemäss § 17 Abs. 2 BeurG wird durch Veröffentlichung im Internet gewährleistet.
2. Die Notariatskommission publiziert im Amtsblatt die Eintragung und Löschung im Register, sobald der entsprechende Entscheid rechtskräftig ist.