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295.211 BeurV CH-AG

§ 2 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Anstellung bei einer Kapitalgesellschaft

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis
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§ 2 BeurV · Anstellung bei einer Kapitalgesellschaft

1. Die Urkundsperson kann sich bei einer Kapitalgesellschaft anstellen lassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a) Sitz oder Zweigniederlassung der Gesellschaft befindet sich im Kanton,

b) * Erbringen von notariellen und anderen Rechtsdienstleistungen als Hauptzweck der Gesellschaft,

c) * Aktien- oder Stammkapital ist mehrheitlich im Besitz von Urkundspersonen entweder alleine oder zusammen mit im Anwaltsregister eines Kantons eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten,

d) * Urkundspersonen entweder alleine oder zusammen mit im Anwaltsregister eines Kantons eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten verfügen über sämtliche Stimmen im Verwaltungsrat beziehungsweise in der Geschäftsführung sowie über die Mehrheit in der General- oder Gesellschafterversammlung,

e) Aktien sind ausschliesslich als vinkulierte Namenaktien ausgestaltet,

f) Statutenbestimmung, wonach Urkundspersonen fachlich keiner Person ohne Beurkundungsbefugnis unterstellt sind.

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