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295.211 BeurV CH-AG

§ 19 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Register

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Register und Publikation
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§ 19 BeurV · Register

1. Zusätzlich zu den Angaben gemäss § 16 Abs. 2 lit. a-e BeurG enthält das Register

a) die Registernummer der Urkundsperson, der Notarin oder des Notars und der Beglaubigungsperson,

b) Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung oder die gleichwertige Sicherheit,

c) Anzahl der abgegebenen Stempel und Siegel,

d) Angaben zur qualifizierten elektronischen Signatur,

e) die Funktion der Beglaubigungsperson in der Gemeinde,

f) Mutationen,

g) den Aufbewahrungsort der abgelieferten Notariatsakten.

2. Die Notariatskommission nimmt Eintragungen und Löschungen im Register von Amtes wegen vor.

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