295.211
BeurV
CH-AG
§ 17 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel
Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Berufliche Befähigung
§ 17 BeurV · Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel
1. Werden unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begangen, gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.
2. Bei einer Klausurarbeit hält die beaufsichtigende Person den Vorfall schriftlich fest und meldet ihn der Notariatsprüfungskommission. Die Notariatsprüfungskommission schliesst die Kandidatin oder den Kandidaten mindestens von der nächsten ordentlichen Prüfung aus. Je nach Schwere der Verfehlung kann sie auf einen längeren Ausschluss erkennen.