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295.211 BeurV CH-AG

§ 16 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Bewertung

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Berufliche Befähigung
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§ 16 BeurV · Bewertung

1. Die Bewertung erfolgt in Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note, dabei sind halbe Noten zulässig. Die Noten 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen. Die Noten der vierstündigen Klausurarbeiten zählen doppelt.

2. Die Notariatsprüfungskommission bewertet die jeweiligen Klausurarbeiten. Grundlage der Bewertung bildet der Notenvorschlag der Hauptexpertin oder des Hauptexperten der jeweiligen Klausurarbeit und der Koreferentin oder des Koreferenten.

3. Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn eine genügende Durchschnittsnote und in keiner Klausurarbeit eine Note unter 3 erzielt worden ist.

4. Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn eine genügende Durchschnittsnote und in keinem Fach eine Note unter 3 erzielt worden ist.

5. Erscheint die Kandidatin oder der Kandidat unentschuldigt nicht zur Prüfung oder bricht sie oder er die Prüfung ohne triftige Gründe ab, gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.

6. Der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen wird schriftlich eröffnet.

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