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295.211 BeurV CH-AG

§ 14 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Schriftlicher Prüfungsteil

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Berufliche Befähigung
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§ 14 BeurV · Schriftlicher Prüfungsteil

1. Der schriftliche Prüfungsteil dauert 16 Stunden. Für mindestens zwei Klausurarbeiten stehen je vier Stunden zur Verfügung. Im Übrigen obliegt die Organisation der Prüfung der Notariatsprüfungskommission.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

d) * ...

1bis. Der schriftliche Prüfungsteil umfasst folgende Rechtsgebiete

a) Sachen- und Grundbuchrecht mit Neben- und Ausführungserlassen, namentlich BewG, BGBB, EG ZGB,

b) Personen-, Familien- und Erbrecht,

c) Obligationenrecht mit Neben- und Ausführungserlassen, namentlich FusG, HRegV,

d) Beurkundungs- und Beglaubigungsrecht.

2. In den Klausurarbeiten sind insbesondere öffentliche Urkunden abzufassen.

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