Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295.211 BeurV CH-AG

§ 12 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Termine

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Berufliche Befähigung
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§ 12 BeurV · Termine

1. Die Notariatsprüfung findet mindestens einmal jährlich statt. Das DVI legt die Prüfungstermine mindestens ein halbes Jahr im Voraus fest.

2. Die Termine werden im Amtsblatt publiziert.

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