295.211
BeurV
CH-AG
§ 12 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Termine
Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Berufliche Befähigung
§ 12 BeurV · Termine
1. Die Notariatsprüfung findet mindestens einmal jährlich statt. Das DVI legt die Prüfungstermine mindestens ein halbes Jahr im Voraus fest.
2. Die Termine werden im Amtsblatt publiziert.