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295.211 BeurV CH-AG

§ 11 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Zulassungsgesuch zur Notariatsprüfung

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Berufliche Befähigung
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§ 11 BeurV · Zulassungsgesuch zur Notariatsprüfung

1. Wer die Notariatsprüfung absolvieren will, reicht dem DVI zu Handen der Notariatsprüfungskommission ein Gesuch um Prüfungszulassung mit folgenden Unterlagen ein

a) Handlungsfähigkeitszeugnis (nicht älter als drei Monate),

b) Bestätigung betreffend Notariatspraktikum,

c) Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate),

d) * juristisches Masterdiplom oder juristisches Lizentiat einer schweizerischen Universität oder Auszug aus dem Anwaltsregister.

2. Die Unterlagen gemäss Absatz 1 sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen.

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