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295.211 BeurV CH-AG

§ 10 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Anrechenbarkeit zurückliegender Praktika

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Berufliche Befähigung
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§ 10 BeurV · Anrechenbarkeit zurückliegender Praktika

1. Praktika und Praktikumsteile, die bei Prüfungsbeginn mehr als fünf Jahre zurückliegen, werden nicht angerechnet.

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