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295.211 BeurV CH-AG

§ 1 Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Gesuch

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis
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§ 1 BeurV · Gesuch

1. Das Gesuch um Erteilung der Beurkundungsbefugnis ist schriftlich an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) zu Handen der Notariatskommission zu richten.

2. Das Gesuch enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Heimatort der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, Namen und Adresse des Notariatsbüros sowie des oder der Zweigbüros und folgende Unterlagen

a) Wohnsitzbescheinigung,

b) Handlungsfähigkeitszeugnis,

c) Erklärung über das Nichtvorliegen von Unvereinbarkeiten gemäss § 7 BeurG inkl. Angaben über ein allfälliges Anstellungsverhältnis,

d) * Anwältinnen und Anwälte: Auszug aus dem Anwaltsregister,

e) Auszug aus dem Strafregister,

f) Auszug aus dem Betreibungsregister,

g) Versicherungsnachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis einer anderen gleichwertigen Sicherheit,

h) aargauischer Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar oder Ausweis eines anderen Kantons über die Befähigung als Urkundsperson und Entscheid der Notariatskommission über dessen Anerkennung in beglaubigter Kopie.

3. Die Unterlagen gemäss Absatz 2 lit. a-g sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV) - Gesuch § 2 BeurV →

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