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295.200 BeurG CH-AG

§ 9 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Urkundspersonen
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§ 9 BeurG · Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar

1. Wer die Notariatsprüfung besteht, erhält von der Notariatsprüfungskommission den Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar.

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