295.200
BeurG
CH-AG
§ 89 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Publikation und Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 89 BeurG · Publikation und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist nach Genehmigung durch den Bund und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.