Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295.200 BeurG CH-AG

§ 87 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Geltung des neuen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (89 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 87 BeurG · Geltung des neuen Rechts

1. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Notariatskommission hängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.

2. Hat die Urkunds- oder Beglaubigungsperson vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Disziplinarfehler begangen und erfolgt dessen Beurteilung erst nachher, ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für sie das mildere ist.

← § 86 BeurG Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Begriffe § 88 BeurG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →