295.200
BeurG
CH-AG
§ 87 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Geltung des neuen Rechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 87 BeurG · Geltung des neuen Rechts
1. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Notariatskommission hängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.
2. Hat die Urkunds- oder Beglaubigungsperson vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Disziplinarfehler begangen und erfolgt dessen Beurteilung erst nachher, ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für sie das mildere ist.