295.200
BeurG
CH-AG
§ 86 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 86 BeurG · Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten
1. Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten ohne Abschluss gemäss § 10 Abs. 1 lit. b, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Praktikum gemäss § 4 der Notariatsordnung begonnen haben, werden zur Notariatsprüfung zugelassen, wenn sie sich innert einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Prüfung angemeldet haben. Sie können die von ihnen unter neuem Recht nicht bestandenen Prüfungen nur am jeweils unmittelbar folgenden Prüfungstermin wiederholen.