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295.200 BeurG CH-AG

§ 85 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Kautionen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 85 BeurG · Kautionen

1. Das Departement Finanzen und Ressourcen erlässt einen Rechnungsruf, wonach Ansprüche auf Kaution gemäss § 16 der Notariatsordnung vom 28. Dezember 1911 innert sechs Monaten bei ihm einzugeben sind.

2. Kautionen von Urkundspersonen, gegen die keine Ansprüche angemeldet wurden, gibt das Departement frühestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes frei.

3. Kautionen von Urkundspersonen, gegen die innert Frist Ansprüche angemeldet wurden, werden nach Klärung dieser Ansprüche verwendet oder freigegeben.

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