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295.200 BeurG CH-AG

§ 84 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Wirkung des Registers

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 84 BeurG · Wirkung des Registers

1. Die Notariatskommission richtet das Register gemäss § 16 ein. Es wird sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.

2. Urkundspersonen und die urkundsberechtigten Gemeindeschreiber, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Berufsausübungsbewilligung nach bisherigem Recht verfügen, haben der Notariatskommission zur Eintragung ins Register innert vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine schriftliche Bestätigung, wonach sie die Voraussetzungen gemäss § 6 erfüllen, sowie einen Nachweis über eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Sicherheit einzureichen.

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