295.200
BeurG
CH-AG
§ 83 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Notariatspatent, Berufsausübungsbewilligung nach bisherigem Recht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 83 BeurG · Notariatspatent, Berufsausübungsbewilligung nach bisherigem Recht
1. Das Notariatspatent nach bisherigem Recht ist dem Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar gleichgestellt.
2. Die urkundsberechtigten Gemeindeschreiber bleiben bis zum Ende ihrer Anstellung als Gemeindeschreiber im bisherigen Umfang zur Beurkundung befugt. Dies gilt auch in Bezug auf Beurkundungen für die eigene Gemeinde. Im Übrigen unterstehen sie den Bestimmungen dieses Gesetzes.
3. Urkundspersonen und die urkundsberechtigten Gemeindeschreiber, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Berufsausübungsbewilligung nach bisherigem Recht verfügen, behalten diese bis sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.