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295.200 BeurG CH-AG

§ 82 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Zuständigkeit

Einsatz der Informatik
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§ 82 BeurG · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat regelt den Einsatz der Informatik durch Verordnung, insbesondere im Zusammenhang mit der elektronischen öffentlichen Beurkundung und der elektronischen Archivierung von Dokumenten.

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