295.200
BeurG
CH-AG
§ 80 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Rechtsmittel
Behörden und Verfahren - Gemeinsame Bestimmungen
§ 80 BeurG · Rechtsmittel
1. Entscheide der Notariatsprüfungskommission können mit Beschwerde bei der Notariatskommission angefochten werden.
2. Entscheide der Notariatskommission können beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht überprüft auch das Ermessen, ausgenommen bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide.