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295.200 BeurG CH-AG

§ 8 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Berufliche Befähigung

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Urkundspersonen
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§ 8 BeurG · Berufliche Befähigung

1. Den Ausweis über die berufliche Befähigung erbringt, wer über einen aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar verfügt.

2. Der ausserkantonale Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar wird von der Notariatskommission anerkannt, wenn

a) ihm gleichwertige Voraussetzungen für die Erteilung zugrunde liegen,

b) * die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die deutsche Sprache beherrscht.

c) * ...

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