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295.200 BeurG CH-AG

§ 79 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Zusammensetzung, Wahl und Beschlussfähigkeit

Behörden und Verfahren - Notariatsprüfungskommission
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§ 79 BeurG · Zusammensetzung, Wahl und Beschlussfähigkeit

1. Die Notariatsprüfungskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern zusammen, die fachlich geeignet sind und nicht der Notariatskommission angehören. Mindestens ein Mitglied muss eine Urkundsperson sein.

2. Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Notariatskommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Notariatskommission bestimmt das Präsidium.

3. Die Notariatsprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.

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