295.200
BeurG
CH-AG
§ 78 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Entscheid
Behörden und Verfahren - Notariatskommission
§ 78 BeurG · Entscheid
1. Die Notariatskommission erlässt in den Fällen gemäss den §§ 13 Abs. 1 lit. a und b und 15 Abs. 1 lit. c einen Feststellungsentscheid, in den Fällen gemäss den §§ 13 Abs. 1 lit. c, 15 Abs. 1 lit. d, 39, 41 und 76 einen Disziplinar- oder Massnahmeentscheid.
2. Entscheide betreffend die Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis sind für gutgläubige Parteien und Dritte erst mit dem Tag, welcher der Veröffentlichung folgt, wirksam.