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295.200 BeurG CH-AG

§ 78 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Entscheid

Behörden und Verfahren - Notariatskommission
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§ 78 BeurG · Entscheid

1. Die Notariatskommission erlässt in den Fällen gemäss den §§ 13 Abs. 1 lit. a und b und 15 Abs. 1 lit. c einen Feststellungsentscheid, in den Fällen gemäss den §§ 13 Abs. 1 lit. c, 15 Abs. 1 lit. d, 39, 41 und 76 einen Disziplinar- oder Massnahmeentscheid.

2. Entscheide betreffend die Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis sind für gutgläubige Parteien und Dritte erst mit dem Tag, welcher der Veröffentlichung folgt, wirksam.

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