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295.200 BeurG CH-AG

§ 76 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Vorsorgliche Massnahmen

Behörden und Verfahren - Notariatskommission
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§ 76 BeurG · Vorsorgliche Massnahmen

1. Kann die Urkundsperson den Aufgaben nicht mehr nachkommen, namentlich aus gesundheitlichen Gründen, oder ist es aus anderen wichtigen Gründen erforderlich, trifft die Notariatskommission die notwendigen vorsorglichen Massnahmen.

2. Die Notariatskommission kann insbesondere

a) die Vertretung regeln,

b) hängige Geschäfte zur weiteren Bearbeitung an eine Urkundsperson übertragen,

c) die Beurkundungsbefugnis für die Dauer des Verfahrens einstellen.

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