295.200
BeurG
CH-AG
§ 75 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Inspektionen
Behörden und Verfahren - Notariatskommission
§ 75 BeurG · Inspektionen
1. Die Notariatskommission kann auf Anzeige hin oder von Amtes wegen jederzeit, auch ohne Voranmeldung, in den Büroräumlichkeiten der Urkundsperson oder gestützt auf die Kopien von einverlangten Unterlagen der Urkundsperson, Folgendes überprüfen
a) Geschäftsführung der Urkundsperson,
b) Rechnungsstellung,
c) Führung des Protokollbuchs,
d) Art und Weise der Aufbewahrung von fremdem Vermögen.
2. Die Notariatskommission kann die Inspektion an ein Mitglied der Kommission, an das zuständige Departement oder an Dritte übertragen.