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295.200 BeurG CH-AG

§ 74 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Klageverfahren über streitige Gebühren und Auslagen

Behörden und Verfahren - Notariatskommission
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§ 74 BeurG · Klageverfahren über streitige Gebühren und Auslagen

1. Streitigkeiten über Bestand und Höhe der Gebühr und der Auslagen sowie damit zusammenhängende Einreden und Einwendungen entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren gemäss den §§ 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007.

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