295.200
BeurG
CH-AG
§ 71 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Zusammensetzung, Wahl und Beschlussfähigkeit
Behörden und Verfahren - Notariatskommission
§ 71 BeurG · Zusammensetzung, Wahl und Beschlussfähigkeit
1. Die Notariatskommission besteht aus fünf fachlich geeigneten Mitgliedern, darunter mindestens zwei Urkundspersonen.
2. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und eine gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern sowie das Präsidium und dessen Stellvertretung auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
3. Für die Wahl der Mitglieder aus dem Kreis der Urkundspersonen holt der Regierungsrat die Vorschläge der aargauischen Notariatsgesellschaft ein.
4. In der Regel, vor allem bei wichtigen Entscheiden wie Disziplinarmassnahmen, entscheidet die Notariatskommission in voller Besetzung. In dringenden Fällen ist die Notariatskommission beschlussfähig, wenn neben dem Präsidium oder dessen Stellvertretung mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.