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295.200 BeurG CH-AG

§ 70 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Gegenstand und Höhe der Gebühr; Auslagen

Vergütung
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§ 70 BeurG · Gegenstand und Höhe der Gebühr; Auslagen

1. Die Gebühr für die Beurkundung von Verträgen zur Übertragung von Grundstücken, zur Begründung von selbstständigen und dauernden Baurechten sowie auf Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten bemisst sich nach Promilletarif.

2. Die Gebühr für Beglaubigungen bemisst sich nach festen Ansätzen.

3. Die Gebühr für alle übrigen Verrichtungen bemisst sich nach dem Zeitaufwand der Urkundsperson.

4. Die Höhe der Promillesätze und der dazugehörigen Maximal- und Minimalbeträge, der festen Ansätze, des Stundenansatzes sowie den Auslagenersatz regelt der Grosse Rat durch Dekret.

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