§ 7 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Unvereinbarkeit
§ 7 BeurG · Unvereinbarkeit
1. Unvereinbar mit der Ausübung der Beurkundungstätigkeit ist
a) die Tätigkeit als Urkundsperson in einem anderen Kanton,
b) die Tätigkeit in der Grundbuch- oder Handelsregisterführung,
c) der gewerbsmässige Handel im Grundstückverkehr und die Vermittlung von Grundstücken gegen Provision,
d) jede Tätigkeit, die mit einer unabhängigen und einwandfreien Beurkundungstätigkeit oder mit dem Ansehen des Notariats nicht vereinbar ist. Die Urkundsperson darf eine solche Tätigkeit auch nicht durch Dritte ausüben lassen.
2. Die Urkundsperson darf gleichzeitig den Anwaltsberuf ausüben, wenn sie im Anwaltsregister eines Kantons eingetragen ist.
3. Wenn ihre Unabhängigkeit gemäss § 22 gewährleistet ist, kann die Urkundsperson die Beurkundungstätigkeit im Anstellungsverhältnis ausüben bei einer
a) * aargauischen Urkundsperson,
b) * Kapital- oder Personengesellschaft, die von aargauischen Urkundspersonen oder im Anwaltsregister eines Kantons eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten beherrscht ist. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.